Rechtsprechung
EuG, 07.11.2003 - T-198/03 R |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bank Austria Creditanstalt / Kommission
- EU-Kommission
Bank Austria Creditanstalt AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Voraussetzungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung - Ermessen des Richters der einstweiligen Anordnung - (Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des ...
- EU-Kommission
Bank Austria Creditanstalt AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Vorschriften über die Organe
- Judicialis
VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 3; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 21; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EG-Vertrag Art. 82; ; EG-Vertrag Art. 230
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Bank Austria Creditanstalt / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Bank Austria Creditanstalt / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 07.11.2003 - T-198/03 R
- EuG, 30.05.2006 - T-198/03
Papierfundstellen
- Slg. 2003, II-4879
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (20)
- EuG, 14.12.2006 - T-259/02
DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Am 3. September 2002 hat die Antragstellerin (ebenso wie die meisten anderen betroffenen Banken) Nichtigkeitsklage gegen die Bußgeldentscheidung erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-260/02 in das Register eingetragen worden ist.Die Rüge hinsichtlich der Schilderung des Verhaltens der Antragstellerin im Jahr 1994 betreffe im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Bußgeldentscheidung (die Gegenstand der Rechtssache T-260/02 sei) und sei somit im Rahmen der Klage in der vorliegenden Rechtssache verspätet erhoben worden.
- EuGH, 14.12.1999 - C-335/99
HFB u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Zwar ist es für den Nachweis eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht erforderlich, dass der Eintritt des Schadens mit absoluter Sicherheit nachgewiesen wird, sondern es genügt, dass dieser mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, doch hat der Antragsteller die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens begründen sollen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999 in der Rechtssache C-335/99 P[R], HFB u. a./Kommission, Slg. 1999, I-8705, Randnr. 67, und Beschluss Griechenland/Kommission, Randnr. 15). - EuGH, 17.07.2001 - C-180/01
Kommission / NALOO
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Folglich ist die bloße Erhebung von Schadensersatz- oder anderen Klagen nicht dazu angetan, der Antragstellerin einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C-180/01 P[R], Kommission/NALOO, Slg. 2001, I-5737, Randnr. 57).
- EuGH, 12.10.2000 - C-278/00
Griechenland / Kommission
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und Beschluss Österreichische Postsparkasse/Kommission, Randnr. 66). - EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
Le Pen / Parlament
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 31. Juli 2003 in der Rechtssache C-208/03 P[R], Le Pen/Parlament, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 77). - EuGH, 11.04.2001 - C-471/00
Kommission / Cambridge Healthcare Supplies
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
In Bezug auf diese Schäden ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung ein finanzieller Schaden nur unter außergewöhnlichen Umständen als ein nicht oder auch nur schwer wieder gutzumachender Schaden angesehen werden kann, da er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein kann (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-471/00 P[R], Kommission/Cambridge Healthcare Supplies, Slg. 2001, I-2865, Randnr. 113, und Beschluss Solvay Pharmaceuticals/Rat, Randnr. 106). - EuG, 19.12.2001 - T-195/01
Government of Gibraltar / Kommission
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Das unmittelbare Bevorstehen des Schadens braucht nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, sondern es genügt, insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, dass es mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., Randnr. 38, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. Dezember 2001 in den Rechtssachen T-195/01 R und T-207/01 R, Government of Gibraltar/Kommission, Slg. 2001, II-3915, Randnr. 96). - EuG, 20.07.2000 - T-169/00
Esedra / Kommission
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er den Ausgang des Hauptverfahrens nicht abwarten kann, ohne einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-278/00 R, Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-8787, Randnr. 14, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 20. Juli 2000 in der Rechtssache T-169/00 R, Esedra/Kommission, Slg. 2000, II-2951, Randnr. 43, und Beschluss Österreichische Postsparkasse/Kommission, Randnr. 66). - EuGH, 11.11.1981 - 60/81
IBM / Kommission
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Artikels 230 EG solche Handlungen oder Entscheidungen sein, die verbindliche Rechtsfolgen haben, die die Interessen des Klägers dadurch beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/92 bis T-12/92 und T-15/92, Cimenteries CBR u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 28, und Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-219/01, Commerzbank/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 53). - EuGH, 24.06.1986 - 53/85
AKZO Chemie / Kommission
Auszug aus EuG, 07.11.2003 - T-198/03
Folglich entfaltet eine Entscheidung, in der die Kommission sich weigert, im Hinblick auf eine solche Veröffentlichung anzuerkennen, dass bestimmte Informationen, deren vertrauliche Behandlung ein Betroffener verlangt, Geschäftsgeheimnisse darstellen, für diese Person Rechtswirkungen (vgl. analog dazu Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, AKZO/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnrn. - EuGH, 18.11.1999 - C-329/99
Pfizer Animal Health / Rat
- EuGH, 19.07.1995 - C-149/95
Kommission / Atlantic Container Line u.a.
- EuG, 30.06.1999 - T-13/99
Pfizer Animal Health / Rat
- EuGH, 14.10.1996 - C-268/96
SCK und FNK / Kommission
- EuG, 18.12.1992 - T-10/92
Cimenteries CBR SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 20.12.2001 - T-213/01
Österreichische Postsparkasse / Kommission
- EuG, 11.04.2003 - T-392/02
Solvay Pharmaceuticals / Rat
- EuGH, 27.01.1988 - 376/87
Distrivet / Rat
- EuG, 09.07.2003 - T-219/01
Commerzbank / Kommission
- EuG, 02.05.1997 - T-90/96
Automobiles Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 11.03.2013 - T-462/12
Pilkington Group / Kommission
In diesem Zusammenhang verweist die Kommission zunächst auf die Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2003, Bank Austria Creditanstalt/Kommission (T-198/03 R, Slg. 2003, II-4879), und vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission (T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), in denen der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter angesichts des Arguments des irreversiblen Charakters der Veröffentlichung von heiklen Informationen, die in Schadensersatzklagen gegen den Betroffenen verwendet werden könnten, den Schaden, der dem Betroffenen durch eine solche Verwendung dieser Informationen entstehen könnte, als rein finanzieller Natur eingestuft hat, wobei ein solcher Vermögensschaden für gewöhnlich nicht als irreparabel anzusehen ist (vgl. Beschluss Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnrn.Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann also nicht prima facie ausschließen, dass die streitigen Informationen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Commission (T-198/03, Slg. 2006, II-1429, Randnr. 71) nur einer beschränkten Zahl von Personen bekannt sind und durch deren Offenlegung der Antragstellerin ein schwerer Schaden entstehen könnte.
Schließlich sind, vorausgesetzt, dass die streitigen Informationen als Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin einzustufen sind, bei der Beurteilung der Frage, ob sie objektiv schützenswert sind, das Interesse der Antragstellerin an ihrer Nichtoffenlegung und das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Unionsorgane möglichst offen vollzieht, gegeneinander abzuwägen (Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71).
- EuG, 30.05.2006 - T-198/03
Bank Austria Creditanstalt / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - …
Diesen Antrag hat der Präsident des Gerichts mit Beschluss vom 7. November 2003 in der Rechtssache T-198/03 R (Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Slg. 2003, II-4879) zurückgewiesen. - EuGH, 10.09.2013 - C-278/13
Kommission / Pilkington Group
52 und 53 des angefochtenen Beschlusses, die frühere Rechtsprechung (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 7. November 2003, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T-198/03 R, Slg. 2003, II-4879, und vom 22. Dezember 2004, Microsoft/Kommission, T-201/04 R, Slg. 2004, II-4463), in der der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter angesichts des Arguments des irreversiblen Charakters der Veröffentlichung von heiklen Informationen, die in Schadensersatzklagen gegen den Betroffenen verwendet werden könnten, den Schaden, der dem Betroffenen durch eine solche Verwendung der genannten Informationen entstehen könnte, als Schaden von rein finanzieller Natur eingestuft habe, der für gewöhnlich nicht als irreparabel anzusehen sei, müsse verworfen werden.